VERORDNUNG ÜBER DIE UMSTELLUNG AUF GEWERBLICHE WÄRMELIEFERUNG FÜR MIETWOHNRAUM (Wärmelieferverordnung - WärmeLV)


Gesetzbuch

Wärmelieferverordnung vom 7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1509)

Auf Grund des § 556c Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

 

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

 

Abschnitt 2 Wärmeliefervertrag

 

Abschnitt 3 Umstellung der Wärmeversorgung für Mietwohnraum

 

Abschnitt 4 Schlussvorschriften