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Der Samstag im Mietrecht
Beim Abschluss von Mietverträgen machen Samstage keine Probleme. Kein Mietvertrag ist unwirksam, nur weil er an einem Samstag geschlossen wurde. Auch sonst bereiten Samstage im Mietrecht nur Schwierigkeiten, wenn sie am Anfang des Monats liegen – in den ersten drei Werktagen!
Z.B. bei der Mietzahlung: Nach § 556b BGB ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
Oder bei der Kündigung: Nach § 573c BGB ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Ist dieser dritte Werktag ein Samstag, ist die rechtliche Situation mit § 193 BGB ganz eindeutig: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Also ist der nächste Montag Fristablauf, falls das nicht gerade ein Feiertag ist. Das gilt für alle Fristen, egal ob gesetzliche, richterliche oder vertragliche Fristen!
Was aber, wenn der Samstag nicht der dritte, sondern der erste oder der zweite Werktag ist? Hierüber sagt § 193 BGB und auch das restliche Bürgerliche Gesetzbuch nichts, weshalb sich die BGH-Richter Gedanken machen durften. Und die dachten höchst unterschiedlich:
Geht es um die Mietzahlung, zählt der Samstag nie als Werktag! Weil die Banken samstags nicht arbeiten und deshalb am Samstag kein Geld überwiesen werden kann, darf der Samstag bei der Frist nicht mitgerechnet werden, so der BGH. Sonst bleiben dem Mieter statt der gesetzlich vorgesehenen drei Tage Karenzzeit nur noch zwei.
Den Wortlaut des gesamten Urteils vom 13.07.2010 finden sie unter BGH VIII ZR 129/09.
Geht es aber um die Kündigung, muss der Samstag mitgezählt werden, wenn er erster oder zweiter Werktag ist. Denn nach Ansicht der BGH-Richter ist der Samstag ein normaler Werktag, auch wenn die Häfte der Arbeitnehmer am Samstag nicht arbeitet.
Auch hierzu finden Sie das vollständige Urteil vom 27.04.2005 unter BGH VIII ZR 206/04.